3.5.3. Die Beklagte bezweckt gemäss Handelsregistereintrag u.a. die Vornahme von [...] (KB 5). Diese Tätigkeiten fallen unter die in E. 3.5.2. erwähnten Tätigkeiten. Sie ist somit dem betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstellt. 3.6. Gestützt auf die unbestrittenen Ausführungen der Klägerin sowie den Handelsregistereintrag der Beklagten erweist es sich vorliegend als erstellt, dass die Beklagte unter den zeitlichen, räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fällt.