2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Februar 2024 wurde der Beklagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt. Nachdem ein postalischer Zustellversuch dieser Verfügung gescheitert war, wurde diese am tt.mm. 2024 im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: