Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2024.3 / nb / nl Art. 78 Urteil vom 23. August 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Klägerin Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Beklagte A._____ GmbH Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG (Konventionalstrafe) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 19. Februar 2024 beim hiesigen Ver- sicherungsgericht Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Rechts- begehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt CHF 3'000.00. und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 3'500.00 aufzuheben und der Klägerin hierfür definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Februar 2024 wurde der Be- klagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zuge- stellt. Nachdem ein postalischer Zustellversuch dieser Verfügung geschei- tert war, wurde diese am tt.mm. 2024 im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die Beklagte unterstehe dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (AVE GAV FAR), weshalb sie verpflich- tet sei, die Lohnsummen ihrer dem GAV FAR unterstellten Mitarbeiter zu melden. Aufgrund der unterbliebenen Lohnsummenmeldung des Jahres 2022 erachtete die Klägerin die Bestimmungen des GAV FAR als verletzt. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Reg- lement FAR sei die Beklagte daher zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie von Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu verpflich- ten. 2. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 139 V 176 E. 5.2 S. 185 und 125 V 193 E. 2 S. 195). -3- Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien (BGE 139 V 176 E. 5.2 S. 185 mit Verweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97 sowie 125 V 193 E. 2 S. 195). Zu diesen gehört die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsa- chenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97 und SVR 2015 BVG Nr. 50 S. 215, 9C_473/2014 E. 3.1). 3. 3.1. Die Klägerin wurde am 15. Mai 2003 als Personalvorsorgestiftung der frei- willigen beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 ff. ZGB im Handelsre- gister des Kantons Zürich eingetragen. Sie ist mit dem Vollzug des zwi- schen dem Schweizerischen Baumeisterverband und den Gewerkschaften GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie Syna am 12. No- vember 2002 geschlossenen GAV FAR beauftragt. Mit Bundesratsbe- schluss vom 5. Juni 2003 wurde der Gesamtarbeitsvertrag allgemeinver- bindlich erklärt. 3.2. Dass die Beklagte weder Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes noch dem GAV FAR beigetreten ist, ist unstreitig (vgl. Klage S. 7 Ziff. 15 in fine). Eine Verletzung des GAV FAR durch die Beklagte kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie durch ihre betriebliche Tätigkeit dem AVE GAV FAR unterstellt ist und Mitarbeiter beschäftigt, die unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallen. Diese zivilrechtliche Frage ist durch das Versicherungsgericht vorfrageweise zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4). 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindli- cherklärung von Gesamtarbeitsverträgen kann der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages (SR 21.215.311) auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zu- ständigen Behörde (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausge- dehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind. 3.3.2. Mit Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR vom 5. Juni 2003 wurden unter anderem die Bestimmungen zur Fi- nanzierung (Art. 7 bis 9 GAV FAR), zum Vollzug (Art. 23 bis 25 GAV FAR) sowie die Übergangsbestimmungen (Art. 28 GAV FAR) allgemeinverbind- lich erklärt. Der Bundesratsbeschluss trat am 1. Juli 2003 in Kraft und -4- wurde seither mehrfach verlängert, aktuell bis zum 31. Dezember 2024 (BBl 2019 1891). 3.4. Die Klägerin hielt mit Schreiben an die Beklagte vom 1. September 2022 fest, deren Tätigkeiten fielen unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Die Beklagte sei daher seit dem 28. April 2022 für die in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallenden Mitarbei- tenden beitragspflichtig (Klagebeilagen [KB] 6). 3.5. 3.5.1. Der räumliche Geltungsbereich des AVE GAV FAR erstreckt sich gemäss Art. 2 Abs. 1 AVE GAV FAR grundsätzlich auf die gesamte Schweiz, mit vorliegend nicht relevanten Ausnahmen. Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt, welche ihren Sitz in R._____ hat, ist der räumliche Geltungsbereich des AVE GAV FAR gegeben. 3.5.2. Gemäss der für den betrieblichen Geltungsbereich einschlägigen Bestim- mung von Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR gelten die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten in den in lit. a bis h erwähnten Bereichen. Ge- mäss Art. 2 Abs. 4 lit. a gelten die Bestimmungen des AVE GAV FAR für Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau) und gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. d für Fassadenbau- und Fassadenisolations- betriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. 3.5.3. Die Beklagte bezweckt gemäss Handelsregistereintrag u.a. die Vornahme von [...] (KB 5). Diese Tätigkeiten fallen unter die in E. 3.5.2. erwähnten Tätigkeiten. Sie ist somit dem betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstellt. 3.6. Gestützt auf die unbestrittenen Ausführungen der Klägerin sowie den Han- delsregistereintrag der Beklagten erweist es sich vorliegend als erstellt, dass die Beklagte unter den zeitlichen, räumlichen und betrieblichen Gel- tungsbereich der AVE GAV FAR fällt. 4. 4.1. In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, ob die Beklagte die Bestimmungen des AVE GAV FAR verletzte und ihr die Klägerin gestützt darauf zu Recht eine Konventionalstrafe und Verfahrenskosten auferlegte. -5- 4.2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR können Verletzungen von Pflichten aus dem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50‘000.00 geahndet werden. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Nach Abs. 2 können Vertragsver- letzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge ab- gerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden. Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Abs. 3). Nach Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR hat der Arbeitgeber der Klä- gerin jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbeschei- nigung der dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Num- mer) für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern (vgl. KB 2). Eine Pflicht- verletzung nach Art. 25 Abs. 1 GAV FAR begeht gemäss Ziff. 3.3.1. und 3.3.2. der vom Stiftungsrat erlassenen "Sanktionsrichtlinie der Geschäfts- stelle" unter anderem derjenige Arbeitgeber, welcher die provisorischen oder definitiven Lohnsummen nicht auf die vorgesehene Art und Weise oder nicht innert der angesetzten Frist meldet. Beide Tatbestände werden mit einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 geahndet (vgl. KB 10). 4.3. Die Klägerin behauptet, dass sie die Beklagte mehrmals aufgefordert und gemahnt habe, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2022 einzureichen. Die Beklagte habe es unterlassen, die entsprechenden Unterlagen einzu- reichen (Klage S. 6 Ziff. 12). Den eingereichten Klagebeilagen lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen: Mit Schreiben vom 1. September 2022 stellte die Klägerin fest, die Beklagte unterstehe dem Geltungsbereich des AVE GAV FAR, und forderte von dieser Beitragszahlungen ab dem 28. April 2022 (KB 6). Mit Schreiben vom 6. Mai 2023 hielt die Klägerin fest, trotz "mehrmaligen Mahnungen" habe ihr die Beklagte keine Lohnsummen- meldung für das Jahr 2022 eingereicht, und stellte ihr daher eine Konven- tionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 in Rechnung (KB 8). Der entsprechende Totalbetrag von Fr. 3'500.00 wurde in der Folge am 7. Juni 2023 gemahnt (KB 7). 4.4. 4.4.1. Sowohl aus den unbestrittenen Behauptungen der Klägerin als auch aus den Klagebeilagen geht somit hervor, dass die Beklagte aufgefordert und gemahnt wurde, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2022 einzureichen, und die Beklagte dies unterliess. Dadurch hat die Beklagte ihre Pflicht nach Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR sowie gemäss Ziff. 3.3.1. der vom Stiftungsrat erlassenen "Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle" verletzt. -6- 4.4.2. Die Sanktionierung besteht vorliegend aus einer Konventionalstrafe und der Überbindung der Verfahrenskosten (Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR). Die Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.00 entspricht Ziff. 3.3.2. der er- wähnten Sanktionsrichtlinie (vgl. KB 10) und ist nicht zu beanstanden. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.00 entsprechen Ziff. 6 der Richtlinie (vgl. wiederum KB 10). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte an- tragsgemäss zu verpflichten, eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 so- wie Verfahrenskosten von Fr. 500.00 an die Klägerin zu bezahlen. Der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ gemäss Zah- lungsbefehl vom 29. November 2023 (KB 9) von der Beklagten nach Zu- stellung des Zahlungsbefehls am 18. Dezember 2023 gleichentags erho- bene Rechtsvorschlag ist ebenfalls antragsgemäss im Umfang von Fr. 3'500.00 gestützt auf Art. 79 SchKG zu beseitigen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 5.3. Die Beklagte hat ausgangsgemäss (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) und die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als mit einer öffentlich-recht- lichen Aufgabe betrauten Organisation (BGE 134 III 625 E. 4 S. 636 und 126 V 143 E. 4a S. 150 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2016 vom 9. März 2017 E. 8) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 3'500.00 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. aaa des Betrei- bungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 29. November 2023) wird im Umfang von Fr. 3'500.00 beseitigt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -7- 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. August 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia