1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für seine Söhne C._____, geboren am tt.mm.jjjj, und D._____, geboren am tt.mm.jjjj, vorbehaltlich einer allfälligen Überentschädigung des Klägers, ab dem 1. September 2022 je eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenkinderrente auszurichten. Im Übrigen wird die Klage, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten