Dass der Kläger noch keinen Vorsorgeausweis per April 2026 (Pensionierung) erhalten hat, ist aufgrund der Pflicht der Beklagten gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a) VR, die jeweiligen Vorsorgeausweise jährlich zuzustellen, nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger für seine Söhne C._____ und D._____, vorbehaltlich einer allfälligen Überentschädigung, ab dem 1. September 2022 je eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenkinderrente auszurichten. Im Übrigen ist die Klage, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen.