den Pensionskassenausweis per April 2026 (Pensionierung) noch nicht erhalten (Replik S. 3; Triplik S. 3). Demgegenüber bringt die Beklagte vor, sie habe die vom Kläger geforderten Pensionskassenausweise im vorliegenden Verfahren eingereicht (Klagantwort S. 6; Duplik S. 5). 5.2. Die Beklagte reichte die vom Kläger geforderten Vorsorgeausweise sowie eine provisorische Neuberechnung bzw. Simulation der Invalidenleistungen per 1. Mai 2026 mit Klageantwort vom 4. April 2025 (AB 4) ein. Diese Dokumente wurden dem Kläger mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Dezember 2025 zugestellt. Insoweit ist die Klage vom 13. Dezember 2024 gegenstandslos geworden.