4.3. Ein Anspruch des Klägers auf Beitragsbefreiung scheitert bereits daran, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % ab dem 1. September 2019 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. E. 3.3.2. und 3.4. hiervor; Art. 44 Abs. 1 VR). Es erübrigen sich deshalb Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Parteien zum Anspruch auf Beitragsbefreiung. 5. 5.1. Schliesslich beantragt der Kläger, die Beklagte sei zur Zustellung der Pensionskassenausweise per 20. Februar 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 zu verpflichten (Klage S. 2). Zudem macht der Kläger geltend, er habe - 12 -