4.2. Der Kläger beansprucht aufgrund der am 1. September 2019 erfolgten Reduktion seines Arbeitspensums von 100 % auf 80 % eine Beitragsbefreiung in Höhe von 20 % (Klage S. 2; Replik S. 3). Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Beitragsbefreiung scheitere daran, dass der Kläger im September 2019 voll arbeitsfähig gewesen sei und selbst nur eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang der Reduktion des Arbeitspensums von 20 % behaupte. Ausserdem sei das Begehren um Beitragsbefreiung verspätet (Klageantwort S. 9; Duplik S. 5).