Mit Verfügungen vom 1. und 14. November 2022 sprach die IV-Stelle dem Kläger eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2021 zu (IV-act. 154 f.). Auch diese Verfügungen wurden der in das IV-Verfahren einbezogenen Beklagten zugestellt, welche in ihrem Rentenbescheid vom 6. März 2023 (KB 6), ungeachtet der verspäteten Anmeldung vom 28. April 2021 bei der IV- Stelle, explizit auf die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit abstellte (vgl. E. 3.1.2. hiervor). Die Verfügungen stützten sich auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._____ vom 23. Mai 2022. Demnach sei aufgrund der vom behandelnden Arzt des Klägers Dr. med. H.____