Unter dem Eintrag vom 25. September 2019 im Bericht vom 21. April 2019 hielt Dr. med. F._____ jedoch fest, er habe ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis lediglich bis am 31. August 2019 ausgestellt. Von diesem Zeitpunkt an sei der Kläger nicht mehr krankgeschrieben gewesen (RB 8 S. 2). Somit bestand zum Zeitpunkt der Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % am 1. September 2019 auch aus Sicht von Dr. med. F._____ eine volle Arbeitsfähigkeit des Klägers. Das nächste Zeugnis über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % stellte Dr. med. F._____ erst wieder für die Zeit ab dem 28. September 2020 aus (IV-act. 139.3 S. 14).