3.3. 3.3.1. Mit Verfügung vom 27. März 2019 hatte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Klägers mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint und mit Verfügung vom 28. März 2019 die beruflichen Massnahmen aufgrund einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % abgeschlossen (IV-act. 82; IV-act. 83). Beide Verfügungen, die der in das IV-Verfahren einbezogenen Beklagten zugestellt wurden (vgl. E. 3.1.2. hiervor), stützten sich auf eine von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Kurzbeurteilung von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 27. August 2018.