Demgegenüber bringt die Beklagte vor, es seien weder echtzeitliche Arztzeugnisse noch andere objektive Umstände vorhanden, wonach die Reduktion des Arbeitspensums per 1. September 2019 gesundheitlich bedingt gewesen sei. Vielmehr sei den für die Beklagte verbindlichen Verfügungen der IV-Stelle vom 27. bzw. 28. März 2019 sowie vom 1. und 14. November 2021 zu entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, am 28. September 2020 und damit zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als der Kläger bereits in einem Pensum von 80 % angestellt gewesen sei (Klageantwort S. 6 ff.; Duplik S. 3 ff.).