3.2. Mit Rentenbescheid vom 6. März 2023 legte die Beklagte, gestützt auf die reglementarischen Bestimmungen (vgl. E. 3.1.1. hiervor), den Vorsorgeausweis und den Auszug aus dem individuellen Konto 2020 in den Akten der IV-Stelle (AB 4; IV-act. 97 S. 2), einen versicherten Lohn von Fr. 85'148.00 fest (KB 6). Der Kläger macht geltend, der versicherte Lohn sei aufgrund der gesundheitsbedingten Reduktion seines Arbeitspensums auf 80 % per 1. September 2019 nicht auf der Basis eines Arbeitspensums von 80 %, sondern auf der Basis eines Arbeitspensums von 100 % auf rund Fr. 113'000.00 festzusetzen (Klage S. 1; Replik S. 2 f.).