Für die Berechnung der Invalidenleistungen von Versicherten mit variablen Lohnbestandteilen wird auf den versicherten Lohn der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgestellt. In den übrigen Fällen ist der versicherte Lohn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit massgebend (Art. 40 ff. VR i.V.m. Art. 6 KP).