3. 3.1. 3.1.1. Der versicherte Lohn entspricht dem anrechenbaren Jahreslohn, vermindert um einen Koordinationsabzug (Art. 11 Abs. 1 VR i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 KP). Gemäss Art. 3 Abs. 2 KP gilt als anrechenbarer Lohn der AHV-Jahreslohn, vermindert um die in Art. 3 Abs. 3 KP aufgeführten Lohnbestandteile. Der Koordinationsabzug entspricht 30 % des anrechenbaren Jahreslohns, mindestens 60 % und höchstens 100 % der maximalen AHV-Altersrente (Art. 3 Abs. 4 KP). Für die Berechnung der Invalidenleistungen von Versicherten mit variablen Lohnbestandteilen wird auf den versicherten Lohn der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgestellt.