schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage 2019, Rz. 8 zu Art. 25 BVG). Dementsprechend ist für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenkinderrenten nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, der Beginn des Bachelorstudiums seiner Söhne am 20. September 2021 massgebend, sondern der Beginn der während des zweijährige Krankentaggeldbezugs aufgeschobenen BVG-Invalidenrente des Klägers am 1. September 2022 (KB 6; Art. 42 Abs. 2 VR i.V.m. Art. 6 Abs. 4 des Kernplans [KP] der Beklagten in der zum Zeitpunkt der Entstehung des IV-Rentenanspruchs des Klägers am 1. Oktober 2021 gültigen Version [vgl. Eingabe der Beklagten vom 7. November 2025, Beilage 2]).