63 VR) und ist für den Sohn des Klägers, C._____, der sich am 31. Dezember 2024 zwar ebenfalls in Ausbildung befand (RB 1), jedoch am 5. November 2022 das 25. Lebensjahr erreicht hatte (vgl. Art. 37 Abs. 4 VR), nicht von Bedeutung. 2.4. Es besteht somit ein Anspruch des Klägers auf Invalidenkinderrenten für seine beiden Söhne. Die Invalidenkinderrente hat akzessorischen Charakter, d.h. sie gelangt nur zur Ausrichtung, wenn auch Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (BGE 121 V 104 E. 4.c S. 107; MARC HÜRZELER, in: BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum -7-