Es kann auch offenbleiben, ob ein entstandener Anspruch auf Invalidenkinderrente gestützt auf Art. 43 Abs. 2 Satz 1 VR in der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung (Beilage zur Klageantwort der Beklagten [AB] 6), der Art. 49bis Abs. 3 AHVV entspricht, entfallen könnte. Diese reglementarische Bestimmung findet auf laufende Invalidenkinderrenten für Kinder, die sich, wie der Sohn des Klägers, D._____, am 31. Dezember 2024 in Ausbildung befand (Replikbeilage [RB] 2b), keine Anwendung (Art. 43 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 63 VR) und ist für den Sohn des Klägers, C.__