2.3.3. Ohne Bedeutung für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Ausbildung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 VR ist die Höhe der von den Söhnen des Klägers mit der jeweiligen Erwerbstätigkeit erzielten Erwerbseinkommen. Art. 49bis Abs. 3 AHVV, wonach ein Kind nicht als in Ausbildung gilt, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Rente der AHV, findet im Bereich der beruflichen Vorsorge keine analoge Anwendung (BGE 148 V 334 E. 6.2.2 S. 345). Es kann auch offenbleiben, ob ein entstandener Anspruch auf Invalidenkinderrente gestützt auf Art.