Von der Beklagten nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich ist, dass die Söhne des Klägers durch ihre jeweilige Erwerbstätigkeit daran gehindert würden, sich mit der erforderlichen Sorgfalt ihrer Ausbildung zu widmen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Söhne des Klägers nebst ihren Erwerbstätigkeiten nur pro forma in Ausbildung befänden, um rechtsmissbräuchlich einen Anspruch auf Kinderinvalidenrenten zu begründen (BGE 148 V 334 E. 6.2.3 S. 346).