Da keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass diese zeitliche Richtgrösse keine überzeugende Konkretisierung der genannten rechtlichen Vorgaben bilden sollte, und sie sowohl einer einzelfallgerechten als auch einer rechtsgleichen Anwendung der Bestimmung(en) dient, kann darauf abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2025 vom 9. September 2025 E. 4.2). Von der Beklagten nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich ist, dass die Söhne des Klägers durch ihre jeweilige Erwerbstätigkeit daran gehindert würden, sich mit der erforderlichen Sorgfalt ihrer Ausbildung zu widmen.