3359 RWL, dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht, was für die Söhne des Klägers mit 25.96 Stunden pro Woche zutrifft (vgl. E. 2.1. hiervor). Da keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass diese zeitliche Richtgrösse keine überzeugende Konkretisierung der genannten rechtlichen Vorgaben bilden sollte, und sie sowohl einer einzelfallgerechten als auch einer rechtsgleichen Anwendung der Bestimmung(en) dient, kann darauf abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2025 vom 9. September 2025 E. 4.2).