Beklagten schliesst jedoch diese Erwerbstätigkeit nicht aus, dass sich die Söhne des Klägers zeitlich überwiegend dem Studium widmen. Das Erfordernis, sich zeitlich überwiegend dem Studium zu widmen, gilt, mit Blick auf die Art. 49bis Abs. 1 AHVV konkretisierende Rz. 3359 RWL, dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht, was für die Söhne des Klägers mit 25.96 Stunden pro Woche zutrifft (vgl. E. 2.1. hiervor).