Demgegenüber macht die Beklagte geltend, ein Anspruch auf Invalidenkinderrenten bestehe nicht, da die Kinder des Klägers sich aufgrund ihrer jeweiligen Teilzeitbeschäftigung von mindestens 60 % nicht zeitlich überwiegend in Ausbildung befinden würden. Ein direkter Vergleich der Arbeitsstunden gemäss Arbeitsvertrag mit den ECTS-Punkten im Studium sei nicht möglich, da es sich um unterschiedliche Grössenordnungen handle. Wende ein Kind über die Hälfte eines Vollzeitpensums für seine Arbeitstätigkeit auf, sei ein zeitlich überwiegender Ausbildungsaufwand zu verneinen (Klageantwort S. 9 ff.; Duplik S. 2 f.).