Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. vier Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2025 vom 9. September 2025 E. 3.2 ff.; BGE 140 V 314 E. 3.2 S. 316 f.).