49bis Abs. 1 AHVV). Der Begriff der Ausbildung ist umfassend und weit zu verstehen, so dass auch eine Zweitausbildung bei abgeschlossener Erstausbildung darunterfällt (BGE 145 V 75 E. 3.5 S. 78; BGE 143 V 305 E. 3.2 ff. S. 308 ff.). Nach Rz. 3359 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL -4-