https://www.apk.ch/de/dieapk/unternehmen/rechtliche-grundlagen, zuletzt besucht am 6. Januar 2026). Die Kinder der verstorbenen Versicherten oder Rentnerinnen und Rentner haben Anspruch auf Waisenrenten (Art. 36 Abs. 1 1. Teilsatz VR). Der Anspruch auf Waisenrenten erlischt mit Vollendung des 18. Altersjahres. Für Waisen, die sich in Ausbildung befinden, bleibt der Anspruch jedoch längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres bestehen (vgl. Art. 37 Abs. 4 VR).