2. 2.1. Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Vorsorgereglements [VR] der Beklagten in der zum Zeitpunkt der Entstehung des IV-Rentenanspruchs des Klägers am 1. Oktober 2021 gültigen Version [vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 22. April 2008 E. 2 ff.; BGE 121 V 97 E. 1. S. 99 ff.; Art. 42 Abs. 1 Satz 2 VR]; vgl. https://www.apk.ch/de/dieapk/unternehmen/rechtliche-grundlagen, zuletzt besucht am 6. Januar 2026).