1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger der Beklagten gegenüber Anspruch auf Invalidenkinderrenten für seine beiden Söhne, auf Festlegung eines höheren versicherten Lohnes, auf Beitragsbefreiung ab dem 1. September 2019 sowie auf Zustellung der Vorsorgeausweise per 20. Februar 2018 und für die Jahre 2019 bis 2022 hat.