Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2024.29 / AD / nl Art. 5 Urteil vom 6. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Dettwiler Kläger A._____ Beklagte Aargauische Pensionskasse, Hintere Bahnhofstrasse 8, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1961 geborene Kläger war vom 1. November 1994 bis zum 30. Juni 2021 als administrativer Mitarbeiter._____ beim Kanton Aargau angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 27. und 28. März 2019 einen Anspruch des Klägers auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) verneint und die beruflichen Massnahmen abgeschlossen hatte, meldete sich der Kläger am 28. April 2021 erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an. Nach Durchführung beruflicher und medizinischer Abklärungen sowie Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sprach die IV-Stelle dem Kläger mit Verfügungen vom 1. und 14. November 2022 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2021 zu. Mit Rentenbescheid vom 6. März 2023 sprach die Beklagte dem Kläger eine volle Invalidenrente ab dem 1. September 2022 zu und verneinte einen Anspruch auf Kinderrenten für seine beiden Söhne. 2. 2.1. Am 13. Dezember 2024 erhob der Kläger sinngemäss Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Rechtsbegehren: "2.1. Verpflichtung der APK zur Gewährung je einer IV-Kinderrente an die beiden Söhne bis zum Alter 25 aufgrund des berufsbegleitenden Studiums an der Fachhochschule Luzern 2.2. Verpflichtung der APK zur Neuberechnung des versicherten Salärs von rd. CHF 113'000.00 auf Basis von 100 % 2.3. Prämienbefreiung von 20 %, d.h. ab Pensumsreduktion per 1.09.2019 aufgrund Krankheit 2.4. Verpflichtung der APK zur Zustellung der nachgeführten Pensions- kassenausweise per 20.02.2018, 2019, 2020, 2021 und 2022." 2.2. Mit Klageantwort vom 4. April 2025 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. 2.3. Mit Replik vom 28. Mai 2025, Duplik vom 10. September 2025 und Triplik vom 22. September 2025 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 2.4. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 27. Oktober und 5. Novem- ber 2025 wurden die Akten der IV-Stelle sowie die Kernpläne der Beklagten -3- beigezogen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Dezember 2025 wurden dem Kläger die Vorsorgeausweise per 20. Februar 2018 und für die Jahre 2019 bis 2022 zugestellt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger der Beklagten gegenüber Anspruch auf Invalidenkinderrenten für seine beiden Söhne, auf Festlegung eines höheren versicherten Lohnes, auf Beitragsbefreiung ab dem 1. September 2019 sowie auf Zustellung der Vorsorgeausweise per 20. Februar 2018 und für die Jahre 2019 bis 2022 hat. 2. 2.1. Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Vorsorgereglements [VR] der Beklagten in der zum Zeitpunkt der Entstehung des IV-Rentenanspruchs des Klägers am 1. Oktober 2021 gültigen Version [vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 22. April 2008 E. 2 ff.; BGE 121 V 97 E. 1. S. 99 ff.; Art. 42 Abs. 1 Satz 2 VR]; vgl. https://www.apk.ch/de/die- apk/unternehmen/rechtliche-grundlagen, zuletzt besucht am 6. Januar 2026). Die Kinder der verstorbenen Versicherten oder Rentnerinnen und Rentner haben Anspruch auf Waisenrenten (Art. 36 Abs. 1 1. Teilsatz VR). Der Anspruch auf Waisenrenten erlischt mit Vollendung des 18. Alters- jahres. Für Waisen, die sich in Ausbildung befinden, bleibt der Anspruch jedoch längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres bestehen (vgl. Art. 37 Abs. 4 VR). Der Begriff der Ausbildung im Bereich der beruflichen Vorsorge bestimmt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung analog zu Art. 25 Abs. 5 AHVG, unter Berücksichtigung der in Art. 49bis Abs. 1 und 2 AHVV enthalte- nen qualitativen Elemente (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2021 vom 20. Juli 2022 E. 6.2.1). In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allge- meinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Der Begriff der Ausbildung ist umfassend und weit zu verstehen, so dass auch eine Zweitausbildung bei abgeschlossener Erstausbildung darunterfällt (BGE 145 V 75 E. 3.5 S. 78; BGE 143 V 305 E. 3.2 ff. S. 308 ff.). Nach Rz. 3359 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL -4- [in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung]) erfordert die systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann – so Rz. 3360 RWL – teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. vier Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Aus- bildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nach- zuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2025 vom 9. September 2025 E. 3.2 ff.; BGE 140 V 314 E. 3.2 S. 316 f.). Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkre- tisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes- anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228; 141 V 365 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen). 2.2. Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe für seine beiden Söhne C._____ (geboren am tt.mm.jjjj) und D._____ (geboren am tt.mm.jjjj) ab dem 20. September 2021 je eine Invalidenkinderrente zu leisten. Die Söhne würden, neben ihrer jeweiligen Anstellung zu 60 % als Informatiker, seit dem 20. September 2021 ein vierjähriges berufsbegleitendes Bachelorstudium "Information und Cyber Security" an der Fachhochschule B._____ absolvieren. Dieses Studium erfordere insgesamt 180 ECTS- Punkte, wobei 1 ECTS-Punkt einer durchschnittlichen Studienleistung von 30 Arbeitsstunden entspreche. Damit sei ein Studienaufwand von 25.96 Stunden pro Woche erforderlich, der die 20-Stunden-Schwelle überschreite und höher sei als die wöchentliche Erwerbszeit von 25.2 Stunden (Klage S. 1; Replik S. 1; Triplik S. 1 f.). -5- Demgegenüber macht die Beklagte geltend, ein Anspruch auf Invaliden- kinderrenten bestehe nicht, da die Kinder des Klägers sich aufgrund ihrer jeweiligen Teilzeitbeschäftigung von mindestens 60 % nicht zeitlich über- wiegend in Ausbildung befinden würden. Ein direkter Vergleich der Arbeits- stunden gemäss Arbeitsvertrag mit den ECTS-Punkten im Studium sei nicht möglich, da es sich um unterschiedliche Grössenordnungen handle. Wende ein Kind über die Hälfte eines Vollzeitpensums für seine Arbeits- tätigkeit auf, sei ein zeitlich überwiegender Ausbildungsaufwand zu ver- neinen (Klageantwort S. 9 ff.; Duplik S. 2 f.). 2.3. 2.3.1. Das Bachelorstudium "Information und Cyber Security" wird von der Fachhochschule B._____ angeboten. Das Studium kann während 8 Semestern berufsbegleitend absolviert werden Die Fachhochschule Luzern empfiehlt ein berufliches Engagement von 40-60 %. Das Studium besteht aus verschiedenen Modulen, die mit insgesamt 180 ECTS-Punkten bewertet sind, wobei 1 ECTS-Punkt einem Studienaufwand von 30 Stunden entspricht (vgl. https://www.hslu.ch/de-ch/informatik/studi- um/bachelor/information-and-cyber-security/module/; zuletzt besucht am 6. Januar 2026). ECTS ist das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (vgl. https://education.ec.euro- pa.eu/de/education-levels/higher-education/inclusive-and-connected-high- er-education/european-credit-transfer-and-accumulation-system, zuletzt besucht am 6. Januar 2026). ECTS-Leistungspunkte drücken den Umfang des Lernens auf Basis definierter Lernergebnisse und den damit verbundenen Arbeitsaufwand aus. Der Arbeitsaufwand gibt die geschätzte Zeit an, die Lernende typischerweise für sämtliche Lernaktivitäten, wie Vorlesungen, Seminare, Projekte, praktische Arbeit, Praktika und Selbststudium, aufwenden müssen, um die festgelegten Lernergebnisse in einer formellen Lernumgebung zu erzielen (vgl. ECTS-Leitfaden 2015, S. 10, C:\Users\ADBR\Downloads\ects leitfaden 2015-gp_daily_WEB_NC- 0514068DEC_002.pdf, zuletzt besucht am 6. Januar 2026). Somit lässt sich, entgegen der Annahme der Beklagten, anhand der Angaben der Fachhochschule Luzern zu den ECTS-Punkten für das Bachelorstudium der Arbeitsaufwand in Stunden für das gesamte vierjährige Studium der Söhne des Klägers ermitteln. Dieser Arbeitsaufwand beträgt insgesamt 25.96 Stunden wöchentlich (180 ECTS-Punkte x 30 Stunden / 4 Jahre = 1'350 Stunden pro Jahr / 52 Kalenderwochen) und übersteigt das erforderliche Minimum von 20 Stunden pro Woche für die Annahme, dass sich die Söhne des Klägers zeitlich überwiegend dem Studium widmen (vgl. E. 2.1. hiervor). 2.3.2. Die Söhne des Klägers üben zwar zusätzlich zum Bachelorstudium jeweils eine Erwerbstätigkeit als Informatiker aus. Entgegen der Annahme der -6- Beklagten schliesst jedoch diese Erwerbstätigkeit nicht aus, dass sich die Söhne des Klägers zeitlich überwiegend dem Studium widmen. Das Erfordernis, sich zeitlich überwiegend dem Studium zu widmen, gilt, mit Blick auf die Art. 49bis Abs. 1 AHVV konkretisierende Rz. 3359 RWL, dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht, was für die Söhne des Klägers mit 25.96 Stunden pro Woche zutrifft (vgl. E. 2.1. hiervor). Da keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass diese zeitliche Richtgrösse keine überzeugende Konkretisierung der genannten rechtlichen Vorgaben bilden sollte, und sie sowohl einer einzelfallgerechten als auch einer rechtsgleichen Anwendung der Bestimmung(en) dient, kann darauf abgestellt werden (Urteil des Bundes- gerichts 9C_276/2025 vom 9. September 2025 E. 4.2). Von der Beklagten nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich ist, dass die Söhne des Klägers durch ihre jeweilige Erwerbstätigkeit daran gehindert würden, sich mit der erforderlichen Sorgfalt ihrer Ausbildung zu widmen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Söhne des Klägers nebst ihren Erwerbstätigkeiten nur pro forma in Ausbildung befänden, um rechts- missbräuchlich einen Anspruch auf Kinderinvalidenrenten zu begründen (BGE 148 V 334 E. 6.2.3 S. 346). 2.3.3. Ohne Bedeutung für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Ausbildung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 VR ist die Höhe der von den Söhnen des Klägers mit der jeweiligen Erwerbstätigkeit erzielten Erwerbseinkommen. Art. 49bis Abs. 3 AHVV, wonach ein Kind nicht als in Ausbildung gilt, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbs- einkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Rente der AHV, findet im Bereich der beruflichen Vorsorge keine analoge Anwendung (BGE 148 V 334 E. 6.2.2 S. 345). Es kann auch offenbleiben, ob ein entstandener Anspruch auf Invalidenkinderrente gestützt auf Art. 43 Abs. 2 Satz 1 VR in der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung (Beilage zur Klageantwort der Beklagten [AB] 6), der Art. 49bis Abs. 3 AHVV entspricht, entfallen könnte. Diese reglementarische Bestimmung findet auf laufende Invalidenkinderrenten für Kinder, die sich, wie der Sohn des Klägers, D._____, am 31. Dezember 2024 in Ausbildung befand (Replikbeilage [RB] 2b), keine Anwendung (Art. 43 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 63 VR) und ist für den Sohn des Klägers, C._____, der sich am 31. Dezember 2024 zwar ebenfalls in Ausbildung befand (RB 1), jedoch am 5. November 2022 das 25. Lebensjahr erreicht hatte (vgl. Art. 37 Abs. 4 VR), nicht von Bedeutung. 2.4. Es besteht somit ein Anspruch des Klägers auf Invalidenkinderrenten für seine beiden Söhne. Die Invalidenkinderrente hat akzessorischen Charak- ter, d.h. sie gelangt nur zur Ausrichtung, wenn auch Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (BGE 121 V 104 E. 4.c S. 107; MARC HÜRZELER, in: BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum -7- schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage 2019, Rz. 8 zu Art. 25 BVG). Dementsprechend ist für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenkinderrenten nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, der Beginn des Bachelorstudiums seiner Söhne am 20. Sep- tember 2021 massgebend, sondern der Beginn der während des zweijährige Krankentaggeldbezugs aufgeschobenen BVG-Invalidenrente des Klägers am 1. September 2022 (KB 6; Art. 42 Abs. 2 VR i.V.m. Art. 6 Abs. 4 des Kernplans [KP] der Beklagten in der zum Zeitpunkt der Entstehung des IV-Rentenanspruchs des Klägers am 1. Oktober 2021 gültigen Version [vgl. Eingabe der Beklagten vom 7. November 2025, Beilage 2]). Die Dauer des Anspruchs auf Invalidenkinderrenten wird von der Beklagten in Nachachtung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzusetzen sein. Aufgrund des unbezifferten Rechtsbegehrens des Klägers (Rechtsbegehren Ziff. 2.1.) ist auch die betragsmässige Fest- setzung der Invalidenkinderrenten, vorbehaltlich einer allfälligen Überent- schädigung, der Beklagten zu überlassen, wobei diesbezüglich im Streitfall wiederum die Klage zulässig wäre (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.2 f. und E. 3.5 S. 452 ff.). 3. 3.1. 3.1.1. Der versicherte Lohn entspricht dem anrechenbaren Jahreslohn, vermindert um einen Koordinationsabzug (Art. 11 Abs. 1 VR i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 KP). Gemäss Art. 3 Abs. 2 KP gilt als anrechenbarer Lohn der AHV-Jahreslohn, vermindert um die in Art. 3 Abs. 3 KP aufgeführten Lohnbestandteile. Der Koordinationsabzug entspricht 30 % des anrechen- baren Jahreslohns, mindestens 60 % und höchstens 100 % der maximalen AHV-Altersrente (Art. 3 Abs. 4 KP). Für die Berechnung der Invaliden- leistungen von Versicherten mit variablen Lohnbestandteilen wird auf den versicherten Lohn der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgestellt. In den übrigen Fällen ist der versicherte Lohn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit massgebend (Art. 40 ff. VR i.V.m. Art. 6 KP). 3.1.2. In Bezug auf den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegen- über der Invalidenversicherung entscheidend war und die invaliden- versicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_533/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.2; BGE 133 V 67 -8- E. 4.3.2 S. 69; 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.). Eine verspätete Anmeldung bei der IV-Stelle vermag keine Bindungswirkung des Entscheids der IV-Stelle zu erzeugen (Urteile des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 3.1; 9C_896/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf den Entscheid der IV-Stelle ab, kommt die Bindungswirkung zum Zuge, unter Vorbehalt der offensichtlichen Unhaltbarkeit des Entscheids der IV-Stelle (Urteil des Bundesgerichts 8C_539/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.3; BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.). 3.2. Mit Rentenbescheid vom 6. März 2023 legte die Beklagte, gestützt auf die reglementarischen Bestimmungen (vgl. E. 3.1.1. hiervor), den Vorsorge- ausweis und den Auszug aus dem individuellen Konto 2020 in den Akten der IV-Stelle (AB 4; IV-act. 97 S. 2), einen versicherten Lohn von Fr. 85'148.00 fest (KB 6). Der Kläger macht geltend, der versicherte Lohn sei aufgrund der gesundheitsbedingten Reduktion seines Arbeitspensums auf 80 % per 1. September 2019 nicht auf der Basis eines Arbeitspensums von 80 %, sondern auf der Basis eines Arbeitspensums von 100 % auf rund Fr. 113'000.00 festzusetzen (Klage S. 1; Replik S. 2 f.). Demgegenüber bringt die Beklagte vor, es seien weder echtzeitliche Arztzeugnisse noch andere objektive Umstände vorhanden, wonach die Reduktion des Arbeitspensums per 1. September 2019 gesundheitlich bedingt gewesen sei. Vielmehr sei den für die Beklagte verbindlichen Verfügungen der IV-Stelle vom 27. bzw. 28. März 2019 sowie vom 1. und 14. November 2021 zu entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, am 28. September 2020 und damit zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als der Kläger bereits in einem Pensum von 80 % angestellt gewesen sei (Klageantwort S. 6 ff.; Duplik S. 3 ff.). 3.3. 3.3.1. Mit Verfügung vom 27. März 2019 hatte die IV-Stelle einen Renten- anspruch des Klägers mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint und mit Verfügung vom 28. März 2019 die beruflichen Massnahmen aufgrund einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % abgeschlossen (IV-act. 82; IV-act. 83). Beide Verfügungen, die der in das IV-Verfahren einbezogenen Beklagten zugestellt wurden (vgl. E. 3.1.2. hiervor), stützten sich auf eine von der Krankentaggeld- versicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Kurzbeurteilung von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 27. August 2018. Demnach liege beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig allenfalls leichtgradige depressive Episode, in Remission, vor. Bis auf Probleme am Arbeitsplatz würden beim Kläger keine nicht versicherungsmedizinisch relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren vorliegen. Gegenwärtig sei in der -9- angestammten Tätigkeit als administrativer Mitarbeiter._____ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die nächsten sechs bis acht Wochen ausgewiesen. Spätestens ab dem 1. Oktober 2018 werde eine Steigerung des Arbeitspensums auf 70 % und anschliessend, innerhalb von vier Wochen, bis auf 100 % empfohlen (IV-act. 33 S. 17 ff.). Dementsprechend stellte die Krankentaggeldversicherung die Taggeldzahlungen per 31. Oktober 2018 ein (IV-act. 32 S. 1). Nach Vorlage der psychiatrischen Kurzbeurteilung hielt RAD-Arzt Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Stellungnahmen vom 24. September 2018 und 19. Februar 2019 fest, auf die psychiatrische Kurzbeurteilung könne abgestellt werden. Die aktuelle depressive Entwicklung stehe vor dem Hintergrund einer langanhaltenden beruflichen Belastungssituation bzw. von psychosozial belastenden Umständen. In der Gesamtschau würden keine gesund- heitlichen Beeinträchtigungen vorliegen, die einen Gesundheitsschaden annehmen liessen, der längerdauernd und wesentlich die Arbeitsfähigkeit vermindere (IV-act. 42 S. 3; IV-act. 75 S. 2 f.). Die Beurteilungen von RAD- Arzt Dr. med. D._____ erfolgten in Kenntnis und unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Berichte, einschliesslich derjenigen der Privatklinik E._____ vom 29. Januar 2018 (IV-act. 6 S. 3 ff.; RB 5) und des behandelnden Arztes des Klägers Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Februar, 29. Mai und 28. Juni 2018 (IV-act. 6 S. 1; IV-act. 35.2; IV- act. 21) sowie vom 7. Januar 2019 (IV-act. 80). Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungen vom 27. und 28. März 2019 offensichtlich unhaltbar wären (vgl. E. 3.1.2. hiervor), finden sich nicht. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle nicht auf die Einschätzungen von Dr. med. F._____ vom 12. Februar, 29. Mai und 28. Juni 2018 (IV-act. 6 S. 1; IV-act. 35.2; IV-act. 21) – die derjenigen im vom Kläger eingereichten Bericht vom 24. September 2018 (KB 7) entsprechen – und zuletzt vom 7. Januar 2019 abstellte, wonach der Kläger seit dem 1. November 2018 lediglich zu 40 bzw. 50 % arbeitsfähig gewesen sei (IV- act. 80). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. F._____ erfolgte mit Blick auf das belastete Arbeitsverhältnis des Klägers beim Kanton Aargau. Zudem findet sich im Abschlussbericht Integration vom 5. November 2018 die Feststellung, der Kläger fühle sich subjektiv nicht in der Lage, mehr als 50 % zu arbeiten und der behandelnde Psychiater schreibe ihn weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig (IV-act. 57 S. 1), so dass die IV-Stelle mit Blick darauf auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen durfte, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Somit ist aufgrund der für die Beklagte verbindlichen Verfügungen der IV- Stelle vom 27. und 28. März 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des - 10 - Klägers in der angestammten Tätigkeit als administrativer Mitarbeiter._____ ab dem 1. November 2018 auszugehen. 3.3.2. Dass der Kläger in der Folge ab dem 1. September 2019 sein Arbeits- pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 80 % reduzieren musste (RB 6), ist – ausweislich der Akten – nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (BGE 139 V 176 E. 5.3 S. 186). So attestierte Dr. med. F._____ nach den Verfügungen der IV-Stelle vom 27. und 28. März 2019 (IV-act. 82; IV-act. 83) mit Berichten vom 21. April und 16. August 2021 zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 40 bzw. 30 % bis am 31. August 2019 (RB 8 S. 2; IV-act. 114 S. 3 ff.) Unter dem Eintrag vom 25. September 2019 im Bericht vom 21. April 2019 hielt Dr. med. F._____ jedoch fest, er habe ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis lediglich bis am 31. August 2019 ausgestellt. Von diesem Zeitpunkt an sei der Kläger nicht mehr krankgeschrieben gewesen (RB 8 S. 2). Somit bestand zum Zeitpunkt der Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % am 1. September 2019 auch aus Sicht von Dr. med. F._____ eine volle Arbeitsfähigkeit des Klägers. Das nächste Zeugnis über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % stellte Dr. med. F._____ erst wieder für die Zeit ab dem 28. September 2020 aus (IV-act. 139.3 S. 14). Etwas anderes ergibt sich in Bezug auf eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit den IV-Verfügungen vom 27. und 28. März 2019 (IV-act. 82; IV-act. 83) bis zur Reduktion seines Arbeitspensums auf 80 % am 1. September 2019 auch nicht aus dem Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung vom 3. No- vember 2020 (KB 1) oder aus der psychiatrischen Kurzbeurteilung von Dr. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. April 2022 (KB 2). 3.3.3. Am 28. April 2021 meldete sich der Kläger erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an, unter Verweis auf eine seit dem 28. September 2020 von Dr. med. F._____ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV- act. 87 S. 1; IV-act. 139.3 S. 14). Mit Verfügungen vom 1. und 14. November 2022 sprach die IV-Stelle dem Kläger eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2021 zu (IV-act. 154 f.). Auch diese Verfügungen wurden der in das IV-Verfahren einbezogenen Beklagten zugestellt, welche in ihrem Rentenbescheid vom 6. März 2023 (KB 6), ungeachtet der verspäteten Anmeldung vom 28. April 2021 bei der IV- Stelle, explizit auf die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit abstellte (vgl. E. 3.1.2. hiervor). Die Verfügungen stützten sich auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._____ vom 23. Mai 2022. Demnach sei aufgrund der vom behandelnden Arzt des Klägers Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Berichten vom 20. September und 18. Oktober 2021 (IV-act. 118 S. 3 ff.; IV-act. 139.1 S. 1 ff.) sowie vom 3. Januar 2022 (IV-act. 128 S. 3 ff.) - 11 - diagnostizierten Persönlichkeitsstörung von einem Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auszugehen, der eine vollumfängliche Aufhebung der Arbeitsfähigkeit begründe (IV-act. 146 S. 2). Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungen vom 1. und 14. November 2022 offensichtlich unhaltbar wären (vgl. E. 3.1.2. hiervor), finden sich nicht, so dass von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers in jeglicher Tätigkeit ab dem 28. September 2020 auszugehen ist. 3.4. Da die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität des Klägers führte, am 28. September 2020 eingetreten und eine gesundheitsbedingte Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % am 1. September 2019 nicht er- stellt ist, besteht keine Veranlassung, von dem von der Beklagten fest- gelegten versicherten Lohn von Fr. 85'148.00 (vgl. E. 3.2. hiervor) abzu- weichen. 4. 4.1. Voraussetzung für einen Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unter anderem eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % (Art. 44 Abs. 1 VR). 4.2. Der Kläger beansprucht aufgrund der am 1. September 2019 erfolgten Reduktion seines Arbeitspensums von 100 % auf 80 % eine Beitrags- befreiung in Höhe von 20 % (Klage S. 2; Replik S. 3). Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Beitragsbefreiung scheitere daran, dass der Kläger im September 2019 voll arbeitsfähig gewesen sei und selbst nur eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang der Reduktion des Arbeitspensums von 20 % behaupte. Ausserdem sei das Begehren um Beitragsbefreiung verspätet (Klageantwort S. 9; Duplik S. 5). 4.3. Ein Anspruch des Klägers auf Beitragsbefreiung scheitert bereits daran, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % ab dem 1. September 2019 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. E. 3.3.2. und 3.4. hiervor; Art. 44 Abs. 1 VR). Es erübrigen sich deshalb Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Parteien zum Anspruch auf Beitragsbefreiung. 5. 5.1. Schliesslich beantragt der Kläger, die Beklagte sei zur Zustellung der Pensionskassenausweise per 20. Februar 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 zu verpflichten (Klage S. 2). Zudem macht der Kläger geltend, er habe - 12 - den Pensionskassenausweis per April 2026 (Pensionierung) noch nicht erhalten (Replik S. 3; Triplik S. 3). Demgegenüber bringt die Beklagte vor, sie habe die vom Kläger geforderten Pensionskassenausweise im vorliegenden Verfahren einge- reicht (Klagantwort S. 6; Duplik S. 5). 5.2. Die Beklagte reichte die vom Kläger geforderten Vorsorgeausweise sowie eine provisorische Neuberechnung bzw. Simulation der Invaliden- leistungen per 1. Mai 2026 mit Klageantwort vom 4. April 2025 (AB 4) ein. Diese Dokumente wurden dem Kläger mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Dezember 2025 zugestellt. Insoweit ist die Klage vom 13. Dezember 2024 gegenstandslos geworden. Dass der Kläger noch keinen Vorsorgeausweis per April 2026 (Pensionierung) erhalten hat, ist aufgrund der Pflicht der Beklagten gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a) VR, die jeweiligen Vorsorgeausweise jährlich zuzu- stellen, nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger für seine Söhne C._____ und D._____, vorbehaltlich einer allfälligen Überentschädigung, ab dem 1. September 2022 je eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenkinderrente auszurichten. Im Übrigen ist die Klage, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.3. Der Kläger hat mangels entschädigungspflichtigen Aufwands (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134) und die Beklagte aufgrund ihrer Stellung als mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraute Organisation (BGE 134 III 625 E. 4 S. 636 und 126 V 143 E. 4a S. 150 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2016 vom 9. März 2017 E. 8), unabhängig von der Gewichtung des Verfahrensausgangs, keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung. Das Versicherungsgericht erkennt: - 13 - 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für seine Söhne C._____, geboren am tt.mm.jjjj, und D._____, geboren am tt.mm.jjjj, vorbehaltlich einer allfälligen Überentschädigung des Klägers, ab dem 1. September 2022 je eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenkinderrente auszurichten. Im Übrigen wird die Klage, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 6. Januar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Dettwiler