geltend macht (Klageantwort, Rz. 3 und Rz. 18), wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Bereits dies lässt einen Anspruch der Klägerin auf (weitere) Taggeldleistungen der Beklagten für den Zeitraum vom 29. Juni 2022 bis 15. Mai 2023 entfallen, weshalb auf Weiterungen bezüglich einer von der Beklagten vorgebrachten allfälligen Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten durch die Klägerin zu verzichten ist. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).