Da aufgrund der Substantiierungsmängel respektive des Beweisergebnisses nicht vom Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann, bleibt es bei den von der Beklagten anerkannten Perioden der Arbeitsunfähigkeit vom 15. November bis 23. Dezember 2021, vom 8. Februar bis 22. März 2022 und vom 7. Februar bis 31. Mai 2023 während total 180 Tagen. Dass die Wartezeit gemäss AVB vor diesem sachverhaltlichen Hintergrund erst am 31. Mai 2023 abgelaufen war, wie dies die Beklagte -9-