4.4.2. Würde – entgegen dem soeben Dargelegten – angenommen, dass die Behauptungen der Klägerin zum (retrospektiven) Verlauf der von ihr geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit hinreichend substantiiert sind, könnte der Klage aus folgenden Gründen dennoch kein Erfolg beschieden sein: Die Klägerin offeriert für den in Frage stehenden Zeitraum vom 8. Februar 2022 bis 15. Mai 2023 lediglich einen Bericht ihrer Therapeutin vom 18. Januar 2022 (recte: 5. Januar 2023 [KB 9]; vgl. dazu Klageantwort, Rz. 18, und Replik, S. 16 f.) und von der Beklagten in AB 3 verurkundete diverse Zeugnisse ihrer Therapeutin (vgl. Klage, S. 7 und S. 11, sowie Replik, S. 5 und S. 9) als Beweis.