Im Gegenteil gesteht sie zu, dass in der fraglichen Zeit überhaupt keine ärztliche Behandlung stattgefunden hat, womit keinerlei medizinische Berichte vorliegen, die für eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. et phil. E._____ mit Bericht vom 18. März 2024 (vgl. Klage, S. 8, und Replik, S. 5, sowie KB 13) eine taugliche Basis bilden würden. Die Behauptungen der Klägerin erweisen sich damit als ungenügend substantiiert. Daran vermögen ihre eigenen laienhaften medizinischen Überlegungen zum retrospektiven Verlauf der von ihr behaupteten Arbeitsunfähigkeit mangels Relevanz nichts zu ändern. -8-