2006, N. 9 zu Art. 324a OR). Obschon die Beklagte genau das Vorliegen einer solchen Basis bestreitet, legt die Klägerin nicht einlässlich dar, gestützt auf welche konkreten Umstände vorliegend eine rückwirkende ärztliche Beurteilung möglich beziehungsweise zulässig sein soll. Im Gegenteil gesteht sie zu, dass in der fraglichen Zeit überhaupt keine ärztliche Behandlung stattgefunden hat, womit keinerlei medizinische Berichte vorliegen, die für eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. et phil. E._____ mit Bericht vom 18. März 2024 (vgl. Klage, S. 8, und Replik, S. 5, sowie KB 13) eine taugliche Basis bilden würden.