4.4. 4.4.1. Selbst wenn unter Offenlassen dieser – zwischen den Parteien strittigen – Frage zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass die AVB der Beklagten nicht einzig echtzeitliche ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit zulassen, ist Folgendes zu beachten: Retrospektive (fach-)ärztliche Beurteilungen müssen sich in tatsächlicher Hinsicht auf ein entsprechendes Fundament stützen können.