2022 bis 7. Februar 2023 keine "echtzeitlichen Arztzeugnisse" vorliegen würden. Es sei daher für diese Periode gerade nicht vom Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Klageantwort, Rz. 3 ff.). Die Klägerin hält dem entgegen, dass zwar keine echtzeitlichen Arztzeugnisse vorliegen würden und sie sich auch im fraglichen Zeitraum nicht in ärztlicher Behandlung befunden habe (Replik, S. 10). Eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit liesse sich indes hinreichend aus der Stellungnahme von Dr. med. D._____ ableiten und werde zudem durch Dr. med. et phil. E._____ sowie durch ihre Therapeutin explizit bestätigt (vgl. zum Ganzen Replik, S. 4 ff.).