So sei die Klägerin aufgrund erheblicher psychischer Beeinträchtigungen "anfangs des Jahres 2022" von ihrer Hausärztin an eine Therapeutin überwiesen worden. Hinzu komme, dass die (unterdessen) behandelnde Ärztin der Klägerin, Dr. med. et phil. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2024 nicht nur aktuell eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätige, sondern aufgrund der bereits länger bestehenden psychischen Beschwerden auch rückwirkend – und insbesondere für den Zeitraum vom 29. Juni 2022 bis 6. Februar 2023 respektive ab dem 8. Februar 2022 – von einer solchen ausgegangen sei (Klage, S. 3 ff.). Die Beklagte bestreitet dies.