4.3.2. Bezüglich der von ihr geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit macht die Klägerin geltend, der Vertrauensarzt der Beklagten, Dr. med. D._____, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2023 eine komplexe Traumafolgestörung diagnostiziert und eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es liege auf der Hand, dass sich dieser Zustand bereits vor der vertrauensärztlichen Untersuchung gleich präsentiert habe. So sei die Klägerin aufgrund erheblicher psychischer Beeinträchtigungen "anfangs des Jahres 2022" von ihrer Hausärztin an eine Therapeutin überwiesen worden.