Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Klägerin sei vom 15. November bis 23. Dezember 2021 während 39 Tagen, vom 8. Februar bis 22. März 2022 während 43 Tagen und vom 7. Februar bis 31. Mai 2023 während 98 Tagen ärztlich attestiert arbeitsunfähig gewesen. Für andere von der Klägerin behauptete Perioden der Arbeitsunfähigkeit würden keine ärztlichen Bescheinigungen vorliegen. Die Wartezeit von 180 Tagen sei daher erst am 31. Mai 2023 abgelaufen (Klageantwort, Rz. 3 ff. und Rz. 18).