4.2. Versichert ist mit der Krankentaggeldversicherung die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. statt vieler BGE 142 III 671 E. 3.9 S. 682), was vorliegend umstritten ist. Es ist demnach an der Klägerin zu beweisen, dass sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und daher (bereits) vom 29. Juni 2022 bis 15. Mai 2023 Anspruch auf Taggelder hatte (vgl. zum Ganzen E. 3.3.2. hiervor).