Urteile des Bundesgerichts 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1 und 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). 4. 4.1. Die Klägerin macht im Wesentlichen für die Zeit vom 29. Juni 2022 bis 15. Mai 2023 insbesondere unter Verweis auf diverse ärztliche und nichtärztliche Berichte einen Anspruch auf Krankentaggelder geltend und bringt -6- vor, im Speziellen während dieser Zeit, aber auch bereits ab dem 8. Februar 2022, durchgängig vollständig arbeitsunfähig gewesen zu sein. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit.