2. Die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin hat nach übereinstimmenden Parteivorbringen bei der Beklagten eine kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG abgeschlossen (vgl. die Police vom 9. Juli 2020 in Klageantwortbeilage [AB] 1). Unumstritten massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind insbesondere die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten in ihrer Ausgabe vom 1. Mai 2021 (Klagebeilage [KB] 2 und AB 2; vgl. zum Ganzen Klage, S. 2 f., und Klageantwort, Rz. 2 f.).