1. Die Klägerin fordert von der Beklagten für die Periode vom 29. Juni 2022 bis 15. Mai 2023 die Zahlung von Taggeldern von insgesamt Fr. 38'512.54 zuzüglich Verzugszinsen. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob und gegebenenfalls welchen Anspruch auf Taggelder die Klägerin für die fragliche Periode hat.