2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. September 2025 wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde und sie gebeten würden, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten. Mit Eingaben vom 10. und 22. Oktober 2025 teilten die Parteien ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: