6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.2. Unabhängig von der Gewichtung des Verfahrensausgangs haben weder die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraute Organisation (BGE 134 III 625 E. 4 S. 636 und 126 V 143 E. 4a S. 150 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2016 vom 9. März 2017 E. 8) noch die Beklagte mangels Aufwandes einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 5'766.05 nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2024 auf Fr. 5'457.35 zu bezahlen.