Die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 gemäss Zahlungsbefehl vom 28. August 2024 wurde vorliegend klageweise nicht gefordert und ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1). Für die geltend gemachte Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 500.00 kann daher der Rechtsvorschlag nicht beseitigt werden. 5.3. Der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 28. August 2024; KB 7) erhobene Rechtsvorschlag ist nach dem Dargelegten im Umfang von Fr. 5'766.05 (vgl. E. 3.3.) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. August 2024 auf Fr. 5'457.35 (vgl. E. 4.3.) zu beseitigen.