STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 300), denn bei aufgelaufenen Zinsen handelt es sich ebenfalls nicht um Beiträge im Sinne von Art. 66 Abs. 2 BVG. Demnach können weder auf Mahngebühren, Umtriebsentschädigungen oder vorherige Zinsbelastungen Verzugszinsen erhoben werden. Aus dem zuvor errechneten Saldo sind somit Zinsbelastungen und Mahngebühren gemäss Kontoauszug (KB 5) herauszurechnen. Zins von 5 % ab 26. August 2024 ist daher lediglich auf den Betrag von Fr. 5'457.35 geschuldet (= Fr. 5'766.05 – Fr. 8.70 – Fr. 300.00).