4.3. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen bildet Art. 66 Abs. 2 BVG. Bezüglich Kosten und Gebühren stellte das Bundesgericht klar, dass gemäss dem eindeutigen Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 BVG Verzugszinsen ausschliesslich auf nicht fristgerecht bezahlte Beiträge erhoben werden dürfen. Zudem führte das Bundesgericht aus, dass in den Materialien zu Art. 66 BVG keine Hinweise darauf zu finden seien, dass der Gesetzgeber mit Art. 66 Abs. 2 BVG die Erhebung von Verzugszinsen auf andere Forderungen als Beiträge beabsichtigte (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1.).