3.3. Zusammengefasst besteht somit eine Forderung von Fr. 6'472.80 (= Fr. 6'972.80 – Fr. 500.00), welche die Beklagte der Klägerin zu bezahlen hatte. Dieser Betrag reduzierte sich gemäss Kontoauszug indes um einen am 10. September 2024 eingegangenen Zuschuss des Sicherheitsfonds in der Höhe von Fr. 706.75, sodass die Forderung der Klägerin noch Fr. 5'766.05 beträgt (= Fr. 6'472.80 – Fr. 706.75). 4. 4.1. Die Klägerin fordert weiter Verzugszins von 5 % auf ihre Forderung seit dem 26. August 2024 (Rechtsbegehren 1).